Bürge

derjenige, der sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten vertraglich verpflichtet, für die Verbindlichkeiten des Dritten (des Hauptschuldners) einzustehen (Bürgschaft).

Bürgschaft.

ist die sich durch Vertrag mit dem Gläubiger eines Dritten (Hauptschuldner) diesem Gläubiger gegenüber dazu verpflichtende Person, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§ 765 BGB). Bürgschaft Lit.: Köbler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995; Schwarz, S., Bürgenschutz, 2001 (Diss.)

Bürgschaft.




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