Cessio legis

(Legalzession) bezeichnet den kraft Gesetzes erfolgenden Übergang einer Forderung vom Altgläubiger auf den Neugläubiger. Fälle des gesetzlichen Übergangs sind v.a. §§268 111, 401 I, 426 II, 774 I, 1143 1, 1225, 1249, 1607 II BGB, 130 BRAGO, 67 VVG, 115 SGB X.

Legalzession, Ogergang einer Forderung kraft Gesetzes, also ohne Zutun durch (rechtsgeschäftliche Abtretung) des Inhabers der Forderung. Abtretung. Bsp.: Wenn der Bürge zahlt, erwirbt er sogleich durch c.l. die Hauptforderung, für die er sich verbürgt hatte (§ 774 BGB). Wenn die Versicherung einen Schaden ersetzt, für den der Schädiger haftet, erwirbt sie damit die Forderung des Geschädigten gegen den Schädiger.

Forderungsübergang, gesetzlicher.

(Legalzession) = gesetzlicher Forderungsübergang; Abtretung (5).




Vorheriger Fachbegriff: cessio | Nächster Fachbegriff: cf


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen