Codex Maximilianeus bavaricus civilis der letzte und bedeutendste Teil der von Kreittmayr verfassten Kodifikation des bayerischen Landesrechts, der das Privatrecht behandelte und 1756 fertiggestellt wurde (Bayerisches Landrecht). Der C. hatte nur subsidiäre Geltung vor den bayerischen Partikularrechten (den Statuten).
Weitere Begriffe : Besoldung des Beamten | Schutzkleidung | Gleichberechtigungsgesetz |
MMnews
|