Cross-Border-Leasing

, Kommunalabgabenrecht: kommunales Anlagevermögen wird an eine ausländische Gesellschaft nach dortigem Recht vermietet und zugleich von der Gemeinde zurückgepachtet Leasing). Erstmals mit Trusts in den USA durchgeführt; dort bestehen seit 2004 steuerliche Einschränkungen. Aus deutscher Sicht ändert sich durch diese Verträge an den Eigentumsverhältnissen nichts. Die Kommune (Leasingnehmer) bleibt rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Anlage. Das Geschäft kommt zustande, wenn der ausländische Investor (Leasinggeber) mit dem ersten Leasingvertrag wirtschaftlicher Eigentümer der Anlage geworden ist. Er hat die Anlage zu bilanzieren, kann aber im Gegenzug seinen Zinsaufwand und die Abschreibungen Wirtschaftsgüter, Bewertung von) für die „Investition” steuerlich geltend machen. Infolgedessen tritt bei ihm ein erheblicher Steuerstundungseffekt ein. Den daraus entstehenden Nettobarwertvorteil (unter 10% des Transaktionsvolumens) teilt der ausländische Investor mit der deutschen Kommune. Sale-and-LeaseBack




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