Datenschutz im Sozialrecht

Schutz der Sozialdaten, grundlegend in § 35 SGB I und den §§ 67-85 a SGB X verankert. Sozialrechtliche Regelungen des Sozialdatenschutzes gehen den allgemeinen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und den Datenschutzgesetzen der Länder vor, vgl. § 1 Abs. 4
S.1 des BDSG. Hinzu kommen spezielle Datenschutz-normen z. B. im Krankenversicherungsrecht, §§ 284 ff. SGB V, in der Unfallversicherung, §§ 199 — 208 SGB VII, und im Recht der Kinderhilfe und Jugendhilfe gern. §§ 61 ff. SGB VIII. Maßgeblicher Schutzbereich sind die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Versicherten, § 67 Abs. 1 SGB X, und die diesen Sozialdaten gleichgestellten Betriebs-sowie Geschäftsgeheimnisse, § 35 SGB I, § 67 Abs. 1
S.2 SGB X. Datenschutzverpflichtet sind die Leistungsträger, die gewährleisten müssen, dass erhobene Sozialdaten der Betroffenen nur befugten Personen oder Einrichtungen zugänglich gemacht oder weitergeleitet werden. In diesem Rahmen erlaubt das Sozialgeheimnis nur die Erhebung solcher Daten, die zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle erforderlich sind. Gleichfalls ist die Verarbeitung und die Nutzung von Sozialdaten an eine Einwilligung der betroffenen Personen oder eine besondere gesetzliche Befugnis gebunden, § 67 Abs. 6 u. 7 SGB X.
Ist keine Übermittlung der Daten zulässig, besteht auch keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, Akten und Dateien, § 35 Abs. 3 SGB I.




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