Datenschutzrecht

Um die Interessen des Bürgers gegen Einschränkungen seiner grundgesetzlich garantierten Freiräume durch die Datenverarbeitung zu schützen, hat der Gesetzgeber Datenschutzgesetze erlassen. Diese Gesetze beziehen sich nur auf Daten, die den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener) zugeordnet sind. Die Verarbeitung solcher personenbezogener Daten und deren Nutzung ist nur zulässig, wenn das Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie ausdrücklich erlaubt bzw. anordnet oder der Betroffene darin eingewilligt hat. Öffentlichen Stellen ist die Datenerhebung nur erlaubt, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden und staatlichen Einrichtungen erforderlich ist. Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle erforderlich ist. Außerdem dürfen die Daten nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie erhoben wurden.

Auch im nicht öffentlichen Bereich ist das Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Den mit der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen. Auch der Schutz vor unberechtigtem Zugriff auf Daten ist gesetzlich geregelt: Jeder, der personenbezogene Daten verarbeitet, muss die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu personenbezogenen Daten erlangen können.

Rechte des Betroffenen
Der Betroffene hat gegenüber den Behörden ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über alle zu seiner Person gespeicherten Daten. Er kann auch verlangen, über Herkunft und Empfänger der Daten sowie den Zweck der Speicherung informiert zu werden. Die Auskunft darf nur unterbleiben, wenn
* andernfalls die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle infrage gestellt wäre, die öffentliche Sicherheit gefährdet wäre,
* die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen (z.B. bei Sicherheitsbehörden).

Der Betroffene hat gegenüber öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen einen Anspruch darauf, dass falsche personenbezogene Daten berichtigt werden. Eine Löschung oder Sperrung der Daten ist vorzunehmen, wenn die
Speicherung unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist.
§§ 4, 13, 14, 19, 28 und 33 BDSG




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