Deckungszusage

Haftpflichtversicherung, Zulassung. Die vorläufige Deckungszusage der Haftpflichtversicherungsgesellschaft stellt rechtlich einen vom endgültigen Versicherungsvertrag losgelösten, selbständigen Vertrag dar, der dem Versicherungsnehmer ab 0 Uhr des Tages der Zulassung bis zum Abschluß oder der Ablehnung des endgültigen Vertrages Versicherungsschutz auch dann gewährt, wenn der Versicherer den Abschluß des endgültigen Vertrages verweigert. Diese vorläufige Deckungszusage wird nur hinsichtlich der Haftpflichtversicherung, nicht auch bezüglich freiwilliger Versicherungsraten gewährt. Sie endet mit der Einlösung des Versicherungsscheines und tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsschein nach Erhalt nicht unverzüglich eingelöst wird. Die Deckungszusage (Doppelkarte, auf der die das Fahrzeug betreffenden Eintragungen vom Versicherer selbst vorzunehmen sind) ist als Voraussetzung (Bestehen einer Haftpflichtversicherung) mit dem Zulassungsantrag bei der Zulassungsstelle vorzulegen.

Vor Abschluss eines endgültigen Versicherungsvertrages gibt die Versicherung öfter eine vorläufige D., so dass der Versicherungsnehmer schon sofortigen Versicherungsschutz geniesst. Besondere praktische Bedeutung hat die D. bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.

Versicherungsvertrag (2 b).




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