Diebstahl mit Waffen

(§ 244 Abs. 1 Nr.2 StGB), Qualifizierung des Diebstahls, wenn Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe (gemeint im technischen Sinne) oder ein anderes (objektiv) gefährliches Werkzeug bei sich führt (Nr. 1 a). Eine Gebrauchsabsicht ist nicht erforderlich. Problematisch bleibt deshalb der Diebstahl durch einen Berufswaffenträger Polizeibeamter, Soldat - der in Ausübung seines Dienstes stiehlt: Nach h. M. verbleibt es bei der Haftung aus § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB, da keine mindere Gefahr von diesem Täter ausgeht.
Führt einer der Beteiligten ein sonstiges Werkzeug oder Mittel bei sich, um dem Widerstand eines anderen zu begegnen (§ 244 Abs. 1Nr. 1 b StGB), kommt es auf die objektive Gefährlichkeit dieses Tatmittels nicht an: Auch die Scheinwaffe qualifiziert die Tat. Bandendiebstahl, Wohnungseinbruch.




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