Dienstleistungspflichten

sind Ausnahmen vom grundsätzlich verbotenen Arbeitszwang: Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, ausser im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht (Art. 12 II). Diese Bestimmung des GG erklärt sich aus dem zeitgeschichtlichen Hintergrund der NS-Diktatur mit den dort angewandten Methoden der Zwangsarbeit und Herabwürdigung des Einzelnen. Dergleichen sollte nicht mehr geschehen. Wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt, wollten die Verfassungsväter im wesentlichen nur noch Verpflichtungen zu gemeindlichen Hand- und Spanndiensten, zur Deichhilfe und zum Feuerwehrdienst zulassen.




Vorheriger Fachbegriff: Dienstleistungsmarken, -schutz | Nächster Fachbegriff: Dienstleistungsrichtlinie


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen