Drittschuldnererklärung

ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung in eine Forderung die dem Gläubiger gegenüber abzugebende Erklärung des Drittschuldners gemäß § 840 I ZPO. Nach h.M. ist insbesondere in der Erklärung nach §840INr.1ZPO mangels Rechtsbindungswillens weder ein konstitutives noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen. Es handelt sich um eine reine Wissenserklärung, die zur Umkehrung der Beweislast führt.

Drittschuldner.




Vorheriger Fachbegriff: Drittschuldner | Nächster Fachbegriff: Drittschuldnerklage


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen