Ecstasy

Im engeren Sinne ist E. ein Rauschgift auf Amphetaminbasis, das gem. Anlage 1 des Betäubungsmittelgesetzes ein nicht verkehrsfähiger Stoff ist. Es bezeichnet allgemein aber alle möglichen, in Tablettenform in einschlägigen Kreisen angebotenen Substanzen.




Vorheriger Fachbegriff: ECOFIN-Rat | Nächster Fachbegriff: ECTS


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen