Ehemäkler

Auch in unserer relativ leichtlebigen Zeit ist es für viele Menschen immer noch schwierig, sich selbst einen Ehepartner zu suchen. Der Gesetzgeber konnte sich offensichtlich immer noch nicht durchringen, diese Tätigkeit als eine normale Dienstleistung zu betrachten. Der sogenannte Ehemäklerlohn kann nämlich - selbst bei erfolgreicher Vermittlung - nachträglich nicht eingeklagt werden. Das bedeutet, dass ein Heiratsvermittlungsinstitut, wenn es sicher sein will, für seine oft gar nicht so einfache Tätigkeit auch entsprechend entlohnt zu werden, nur dann sicher sein kann, dieses Geld auch zu bekommen, wenn es schon vor Beginn der Vermittlungstätigkeit bezahlt wurde.
Die Heiratsvermittler haben deshalb immer wieder nach Auswegen gesucht, um trotzdem auch nachträglich zu ihrem Geld zu kommen. Zum Beispiel sollten Schuldanerkenntnisse unterzeichnet oder Darlehensverträge geschlossen werden, aber auch hier gab es einige Gerichte, die den Ehemäklem ihren verdienten Lohn dadurch nachträglich verweigerten, dass sie hier eine Umgehung der gesetzlichen Vorschrifen annahmen - andere Gerichte hielten deren Vereinbarungen für rechtens. Es empfiehlt sich somit nach wie vor für jeden Ehemäkler, wenn er sicher sein will, dass er für seine Tätigkeit auch bezahlt wird, bereits vor der durchgeführten Vermittlung entsprechende Beträge zu verlangen.

Ehevermittlung.




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