Eideshelfer

im alten deutschen Recht eine der Streitpartei versippte oder nahestehende Person, die durch eigenen Schwur deren Glaubwürdigkeit, nicht die Wahrheit des Vorgebrachten bestärkte.

(Eidhelfer) ist nach neuzeitlicher Wissenschaftssprache im frühmittelalterlichen deutschen Recht ein Mensch, der schwört, dass ein Eid eines Eidesleistenden rein - und nicht mein - sei, der also zur Glaubhaftigkeit eines Menschen, nicht zu der von diesem erklärten Aussage Stellung nimmt und deswegen nicht Zeuge ist. Lit.: Eisenhardt, U., Deutsche Rechtsgeschichte, 4. A. 2004




Vorheriger Fachbegriff: Eidesgleiche Bekräftigung | Nächster Fachbegriff: eidesmündig


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen