Eigenschaftsirrtum

Der E. ist ein Anfechtungsgrund nach § 119 II BGB. Es handelt sich dabei um einen ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum, bei dem sich der Erklärende über verkehrswesentliche Eigenschaften der Person oder Sache irrt. Der Begriff der Verkehrswesentlichkeit ist umstritten. Fraglich ist, ob sie nach der objektiven Verkehrsanschauung oder nach der Vereinbarung in dem konkreten Rechtsgeschäft bestimmt werden soll. Der Sachbegriff i.S.d. §119 II BGB richtet sich nicht nach § 90 BGB. Gemeint sind vielmehr alle Gegenstände, die als Objekt des Rechtsverkehrs anerkannt sind, also z.B. auch Rechte.

Irrtum desjenigen, der eine Willenserklärung abgibt über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Gilt nach § 119 Abs. 2 BGB als Erklärungsirrtum und berechtigt zur Anfechtung (Anfechtung eines Rechtsgeschäfts) der Willenserklärung wegen Irrtum.

Willensmangel, bei dem sich der Erklärende bei der Abgabe einer Willenserklärung über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache irrt. Der Eigenschaftsirrtum „gilt” gem. § 119 Abs. 2 BGB als Inhaltsirrtum und berechtigt daher (um den Preis der Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauensschadens, § 122 BGB) zur Anfechtung der Erklärung.
Ungeachtet der Formulierung in § 119 Abs. 2 BGB wird überwiegend angenommen, der Eigenschaftsirrtum sei ein ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum. Nach a. A. soll es sich um einen Sonderfall des Erklärungsirrtums handeln.
Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person i. S. d. § 119 Abs. 2 BGB sind nach der Rechtsprechung des BGH deren natürliche Persönlichkeitsmerkmale sowie solche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer nach den Anschauungen des Verkehrs Einfluss auf die Wertschätzung der Person in allen oder doch in gewissen Rechtsverhältnissen auszuüben pflegen. In entsprechender Weise sind die verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache deren natürliche Beschaffenheit sowie die (außerhalb der Sache selbst liegenden) tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, welche die Beziehung der Sache zur Umwelt betreffen und die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert von Einfluss sind. Maßgeblich sind insoweit nur die wertbildenden Faktoren, nicht aber der Wert selbst.
BGH NJW 1988, S.2597 ff.: Verkauft K ein Ölgemälde des Malers Wilhelm Leibl in der Annahme, es stamme von dem amerikanischen Leibl-Schüler Frank Duveneck, berechtigt ihn sein Irrtum über die Urheberschaft als verkehrswesentliche Eigenschaft des Gemäldes zur Anfechtung des Kaufvertrages nach § 119 Abs. 2 BGB. Sein Irrtum über den jedenfalls in den USA für Duveneck-Werke erzielbaren Preis ist dagegen anfechtungsrechtlich unbeachtlich.

Anfechtung von Willenserklärungen (1).




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