Eigentumsprivileg

Der Eigentümer einer Sache kann mit ihr im Rahmen der Gesetze und der Rechte anderer nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschliessen. Immission.




Vorheriger Fachbegriff: Eigentumsherausgabeanspruch | Nächster Fachbegriff: Eigentumsstörung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen