EigentumsprivilegDer Eigentümer einer Sache kann mit ihr im Rahmen der Gesetze und der Rechte anderer nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschliessen. Immission. 
  
   
 Weitere Begriffe : Aufnahme | Abgestimmte Verhaltensweisen | Ursprungszeugnis  | 
					      
      			      				
 
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