Einführungsgesetz

i. d. R. gleichzeitig mit anderem Gesetz verkündetes G, das Übergangsregelungen, Bestimmungen über teilweise Weitergeltung früheren Rechts u. ä. enthält. Von Bedeutung ist insbes. das E. zum BGB, in dem u. a. das Verhältnis der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zum früheren Reichs- und Landesrecht und zum ausländischen Recht (-internationales Privatiecht) geregelt ist.

(EG) ist das der Einführung eines (umfassenderen) Gesetzes dienende Gesetz (z.B. EGBGB), das vor allem Übergangsvorschriften enthält.

ist ein Gesetz im formellen und materiellen Sinne, das i. d. R. gleichzeitig mit der umfassenden Neuregelung eines größeren Rechtsgebietes erlassen wird. Es regelt insbes. das Verhältnis des neuen Rechts zum alten Recht (vor allem durch Anpassung anderer Rechtsgebiete an die neuen Bestimmungen), ferner im Bundesstaat u. U. das Verhältnis des Bundes- zum Landesrecht (so die E. zum BGB, HGB, StGB, zur ZPO und StPO). E. können aber auch selbständige Rechtsnormen enthalten, so z. B. das E. zum BGB mit seiner Regelung des Internationalen Privatrechts.




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