Einfuhr

Import

Als E. bezeichnet § 4 II Nr. 6 AWG (Außenwirtschaftsrecht) das Verbringen von Sachen oder Elektrizität aus fremden Wirtschaftsgebieten nach D.

1.
Die E. aus den Mitgliedstaaten der EU (Binnenhandel) ist im Grundsatz keinerlei verfahrensrechtlichen oder sonstigen Beschränkungen unterworfen; das Verfahren der E.abfertigung nach §§ 27 ff. AWV dient insoweit nur der Kontrolle der tatbestandlichen Voraussetzungen einer genehmigungsfreien E.

2.
Die materielle Regelung der E. aus Drittländern ist außer bei vorbehaltenen Bereichen, vor allem Kriegswaffen (Art. 346 I b AEUV), primär Sache der gemeinschaftlichen Handelspolitik (s. dort auch wegen Beschränkungen). Bei fehlender gemeinschaftsrechtlicher Regelung können die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Cassisformel in beschränktem Umfang Regelungen treffen. Das Zollverfahren für die Einfuhr von Waren in das Unionsgebiet ist EU-weit einheitlich geregelt. S. a. Einfuhrabgaben, Einfuhrliste.




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