Einfuhrumsatzsteuer

Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung, wird auf grenzüberschreitende Warenbewegungen aus dem Drittlandsgebiet erhoben (§ 1 Abs. 1 Nr.4 UStG). Sie unterliegt der zollamtlichen Überwachung durch die Zollbehörde und wird nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen (§ 11 Abs. 1 UStG). Die Vorschriften für Zölle gelten sinngemäß (§ 21 Abs. 2 UStG).
Bei der Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gilt gem. § 3 Abs. 8 UStG der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
Gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG kann ein Unternehmer die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Drittlandsgebiet (2). Zu Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten Binnenmarkt, Umsatzsteuer.




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