Einheitliche Europäische Akte

Europäische Akte

, Abk. EEA: wichtiger Zwischenschritt in der Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften zur Europäischen Union; am 1.7. 1987 in Kraft getreten; umfassende Änderung der Gründungsverträge: Die Kommission und das Europäische Parlament wurden erheblich gestärkt; Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaften wurden ausgedehnt. Ziel war die Verwirklichung eines gemeinsamen Binnenmarktes.

(Einheitliche Europäische Akte) ist die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften am 17.2. 1986/27.2. 1986 Unterzeichnete Vereinbarung über die politische Zusammenarbeit, welche die Römischen Verträge über die Europäischen Gemeinschaften (1957) mit dem Ziel eines gemeinsamen Binnenmarkts abänderte.

Die EEA (Text BGBl. II 1986, 1104) institutionalisierte und erweiterte die politische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, die zuvor im Europäischen Rat ohne formelle Grundlage im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit gepflegt worden war. EPZ und EEA sind Vorstufen der politischen Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Union; s. a. europäische Integration (3).




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