Einigung, sachenrechtliche

die zur Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung eines dinglichen Rechts an einer Sache erforderliche Willensübereinstimmung der Parteien über die Herbeiführung der Rechtsänderung an der Sache (vgl. §§ 873, 877, 929 S.1 BGB). Die sachenrechtliche Einigung ist ein normaler dinglicher Vertrag, der den allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen genügen muss. Das bedeutet u. a., dass sich beide Seiten auch gem. §§ 164ff. BGB vertreten lassen (*Stellvertretung) können und keine Nichtigkeitsgründe vorliegen dürfen. Sie ist — anders als andere Verträge — bis zum Vollzug der Rechtsänderung grundsätzlich frei widerruflich ist (vgl. § 873 Abs. 2 BGB). Da allein anhand der sachenrechtlichen Einigung bestimmbar sein muss, an welchem Gegenstand sich die Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung eines dinglichen Rechts vollzieht, muss sie dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Für das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft genügt demgegenüber der Bestimmbarkeitsgrundsatz.




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