Einlieferung

ist das Gegenstück zur Auslieferung. Wird eine Person durch einen ausländischen Staat im Wege der Auslieferung am Grenzübergang den inländischen Behörden übergeben, so liegt darin zugleich die E. ins Inland.

ist der Parallelbegriff zur Auslieferung. Hat ein ausländischer Staat die Auslieferung eines Strafverfolgten bewilligt, so wird dieser von den Behörden des ersuchten Staates am vereinbarten Grenzübergang überstellt und damit in den ersuchenden Staat eingeliefert.




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