Einsatzwechseltätigkeit

liegt bei Arbeitnehmern vor, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden, z. B. Bau- oder Montagearbeiter, Leiharbeitnehmer, Mitglieder einer Betriebsreserve für Filialbetriebe. Wird der Arbeitnehmer vom Betrieb zu den einzelnen Einsatzstellen vom Arbeitgeber unentgeltlich befördert, so kann er für diese Strecken nicht die Entfernungspauschale geltend machen. Kehrt der Arbeitnehmer nicht täglich von der Einsatzstelle zur Wohnung, an der sich sein Lebensmittelpunkt befindet zurück, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine doppelte Haushaltsführung vor. Der Arbeitnehmer kann allerdings die ihm entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie für die ersten 3 Monate Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen. Der Ersatz dieser Aufwendungen durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG steuerfrei.

Kehrt der Arbeitnehmer dagegen täglich zurück, dann kann er zeitlich unbegrenzt die Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen (0,30 EUR je gefahrener Kilometer). Die von der Finanzverwaltung bis Ende 2007 geforderte Mindestentfernung von 30 km wurde vom BFH nicht übernommen.

Die zeitliche Befristung der Berücksichtigung des Verpflegungsmehraufwands ist nach Auffassung der Finanzverwaltung erst ab 2006 anzuwenden, vgl. zu den Einzelheiten BMF-Schreiben v. 26. 10. 2005, IV C 5 - S 2353 - 211/05.




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