Einschreiben

ist die Postsendung, deren Übermittelung die Post gegen besondere Gebühr mit besonderer Gewähr übernimmt (seit 1.9. 1997 Übergabeeinschreiben, nicht genügend das sog. Einwurf- einschreiben, bei dem der bloße Einwurf in den Briefkasten für den Zugang genügt). Eine durch E. abgesandte empfangsbedürftige Willenserklärung wird grundsätzlich nicht wirksam, wenn die beim Postamt niedergelegte Sendung vom Adressaten trotz schriftlicher Mitteilung über die Niederlegung nicht abgeholt wird. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich ein weiterer Versuch der Verbringung in den Machtbereich des Empfängers. Lit.: Dübbers, R., Das neue Einwurf-Einschreiben, NJW 1997,2503




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