Einspruchsgesetz

Gesetz, das nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gegen das der Bundesrat aber Einspruch einlegen kann, den der Bundestag allerdings mit der gleichen Mehrheit, mit der ihn der Bundesrat beschlossen hat, zurückweisen kann (Gegensatz: Zustimmungsgesetz).

ist im Verfassungsrecht das Gesetz, gegen das der Bundesrat nur Einspruch einlegen kann (Art. 77 GG). Der Einspruch kann vom Bundestag mit der gleichen Mehrheit, wie ihn der Bundesrat beschlossen hat, zurückgewiesen werden. Der Gegensatz zum E. ist das Zustimmungsgesetz.

Gesetz, gegen dessen Zustandekommen der Bundesrat lediglich Einspruch erheben kann, welcher dann vom Bundestag mit einer entsprechenden Mehrheit zurückgewiesen werden kann, sodass das Gesetz gleichwohl zustande kommt, Art. 77 Abs. 4, 78 GG. Grundsätzlich sind alle Gesetze Einspruchsgesetze, es sei denn, das GG bezeichnet ein Gesetz ausdrücklich als Zustimmungsgesetz (sog. Enumerationsprinzip). Gesetzgebungsverfahren

nennt man in der Bundesgesetzgebung ein Gesetz, das - im Gegensatz zum sog. Zustimmungsgesetz - nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gegen das dieser aber Einspruch erheben kann (Art. 77 III GG; Gesetzgebungsverfahren, 4).




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