Eisenbahnkreuzungen und -übergänge

Für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen gilt das EisenbahnkreuzungsG v. 21. 3. 1971 (BGBl. I 337) m. Änd. Straßenbahnen mit eigenem Gleiskörper werden, wenn sie Eisenbahnen kreuzen, i. S. des Gesetzes wie Straßen, wenn sie Straßen kreuzen, wie Eisenbahnen behandelt. Neue Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, die dem allgemeinen Kfz.-Verkehr dienen, sind als Überführungen herzustellen. Bestehende Kreuzungen sind, soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, zu beseitigen, durch verkehrsmindernde Baumaßnahmen zu entlasten, durch Überführungen zu ersetzen oder durch Schranken, Lichtsignale usw. zu sichern. Bei Herstellung von Kreuzungen oder neuen Straßen besteht für die Beteiligten Duldungspflicht. Das Gesetz regelt im Einzelnen die Durchführung der Baumaßnahmen, die Verteilung der Kosten auf die Beteiligten usw. Erzielen diese hierüber keine Vereinbarung, kann ein Kreuzungsrechtsverfahren eingeleitet werden; ggf. findet zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ein Planfeststellungsverfahren statt. Über Kreuzungen von Schienenbahnen (einschl. Straßenbahnen) Bahnkreuzungen; über die Sicherung von Bahnübergängen s. dort.




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