Empfehlungen und Stellungnahmen der Europäischen Gemeinschaft

Teil des sekundären Gemeinschaftsrechts (Europäisches Gemeinschaftsrecht). Gern. Art. 249 Abs. 5 EG sind diese Rechtsakte grundsätzlich rechtlich unverbindlich. Dem Adressaten wird ein bestimmtes Verhalten nahe gelegt, ohne ihn binden zu können. Das Unterlassen ihrer Einholung kann aber in bestimmten Fällen zu Verfahrensfehlern führen. Die Stellungnahme ist u. a. Prozessvoraussetzung für das Vertragsverletzungsverfahren gern. Art. 226 EG. Zudem haben nationale Gerichte Empfehlungen und Stellungnahmen bei der Auslegung nationaler Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.




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