Engpaß

Ausweichen, Bergfahrt, Mehrreihenverkehr. Wer sich als Führer eines Kraftfahrzeugs einer Straßenverengung nähert, die durch ein auf seiner Fahrbahnseite haltendes Fahrzeug oder ein sonstiges Hindernis gebildet wird, hat dem Gegenverkehr, dessen Fahrbahnseite frei geblieben ist, den Vor tritt zu belassen (§ 6 StVO). Es muß also dasjenige Fahrzeug warten, auf dessen Seite sich das Hindernis befindet. Auch wenn er in einem solchen Fall die Engstelle als erster erreicht, darf er sie bei Annäherung von Gegenverkehr nur dann durchfahren, wenn dieses Vorhaben für den Führer des entgegenkommenden Fahrzeugs rechtzeitig erkennbar ist und wenn danach mit einer Gestattung der Durchfahrt gerechnet werden kann. „Wer an einem sonstigen Engpaß (Zeichen 120, 121) Vorrang hat, kann auch durch Verkehrsschild (blaues Rechteck mit weißem und entgegengesetzt weisendem roten Pfeil: Zeichen 308) geregelt sein (diesem Richtzeichen entspricht das Vorschriftzeichen 208 für den wartepflichtigen Gegenverkehr).
Bei gleichgerichtetem Verkehr hat entweder der rechts Fahrende oder der Benutzer der weiterführenden Spur Vorrang, oder es ist nach dem „Reißverschlußprinzip“ wechselseitig das „Einfädeln“ zu ermöglichen (umstritten; auch Einzelfall maßgeblich), wenn sich die Fahrbahn verengt.




Vorheriger Fachbegriff: England | Nächster Fachbegriff: Engstellen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen