Enklave

auch Exklave, im Staats- und Völkerrecht ein völlig von fremdem Staatsgebiet umschlossener Teil des eigenen Staatsgebietes, z.B. die deutsche E. Büsingen bei Schaffhausen. Ein Zugangsrecht kann sich aus altem Herkommen oder aus vertraglicher Regelung ergeben; ob hierauf ein Anspruch besteht, ist nicht geklärt.

ist - aus der Sicht des betreffenden Staats - der Gebietsteil eines fremden Staats, der von diesem räumlich getrennt und vom Gebiet des eigenen Staats vollständig umschlossen ist. Exklave Lit.: Zippelius, R., Allgemeine Staatslehre, 15. A. 2007

Der Gebietsteil eines Staates, der vom Staatsgebiet getrennt und ringsum von fremdem Staatsgebiet umschlossen ist, wird vom Standpunkt des umschließenden Staates als E. (Einschluss), vom Standpunkt des Mutterstaates als Exklave (Ausschluss) bezeichnet. Aus der Sicht der Russischen Föderation ist der sog. Oblast Kaliningrad (= Bezirk Königsberg) als Exklave anzusehen; die Gebiete der spanischen Städte Ceuta und Melilla sind aus Sicht des Königreichs Marokko E. Währung, Post und Zoll sind für die E. häufig durch völkerrechtlichen Vertrag geregelt. Mitunter werden auch kleine Staaten, die ringsum von fremdem Staatsgebiet umschlossen sind, als E. bezeichnet (z. B. San Marino in Italien).




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