Entschädigungen (steuerliche Behandlung),

die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche oder als Ausgleichszahlung an Handelsvertreter nach § 89 b HGB sind grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte im Rahmen der Einkunftsart, auf Grund deren Rechtsverhältnis sie gezahlt werden (§ 24 I EStG), z. B. aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie unterliegen in der Regel einem tarifbegünstigten Steuersatz (§ 34 EStG, außerordentliche Einkünfte). Die Ermäßigung entfällt, wenn die Entschädigung in Raten auf mehr als ein Jahr verteilt gezahlt wird. Werden E. als Ersatz für entgangene steuerfreie Einnahmen oder zum Ausgleich privater Vermögensschäden geleistet, sind sie steuerfrei.




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