Erfassung

Wehrersatzwesen.

Im Wehrpflichtgesetz (WPflG) eine der Aufgaben des Wehrersatzwesens (§ 15 WPflG). Sie dient der Feststellung der Wehrpflicht. Zu diesem Zweck darf die Erfassungsbehörde sämtliche im Melderegister für die Erfassung des Betroffenen wesentlichen Daten nutzen. Die Erfassung wird nicht, wie die anderen Aufgaben des Wehrersatzwesens in bundeseigener Verwaltung durchgeführt, sondern ist Sache der Länder und wird von den Meldebehörden ausgeführt. Diese unterrichtet denjenigen, dessen Daten an die Wehrersatzbehörde übermittelt werden sollen, von der Erfassung.




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