Erfinderrecht

Erfindung.

Recht des Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers an einer Erfindung gem. § 6 PatG oder § 11 GebrMG. Das Erfinderrecht ist ein Immaterialgüterrecht, das auch als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 Schutz genießt (BGH NJW-RR 1995, 696).

Das E. beruht wesentlich auf der Theorie vom geistigen Eigentum. Es entsteht auf Grund der Erfindung von selbst in der Person des Erfinders, auch bei der Arbeitnehmererfindung. Es umfasst bei einem Patent das Recht, als Erfinder genannt, bezeichnet und anerkannt zu werden (sog. Erfinderehre, § 63 PatG), das Recht, über das Schicksal der Erfindung zu entscheiden (Veröffentlichung oder Geheimhaltung, Anmeldung des Schutzrechts oder Freigabe zur Benutzung), vor allem aber das Recht, die Erfindung zu nutzen (selbst oder durch Lizenzverträge), und das Recht auf das Patent (§ 6 PatG) oder den Gebrauchsmusterschutz. Das gesetzlich geschützte E. ist ein absolutes Recht und allgemein durch § 823 I BGB und entsprechend § 1004 BGB geschützt (unerlaubte Handlung, Unterlassungsanspruch); das Recht auf das Patent ist vererblich und übertragbar (§ 15 PatG).




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