Erfolgshonorar

kann in der Weise vereinbart werden, dass Honorar nur bei Erreichen eines bestimmten Erfolges zu zahlen ist oder dass die Vergütung sich anteilig nach dem erreichten Ergebnis bemisst (quota litis). Die Vereinbarung eines E.s durch Rechtsanwalt ist i. d. R. standesw idrig und daher wegen Verstoss gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 BGB).

ist die vom Eintritt des erwünschten Ereignisses abhängig gemachte Vergütung. Die Vereinbarung eines prozessualen Erfolgshonorars durch einen Rechtsanwalt ist standesrechtlich nicht mehr grundsätzlich unzulässig. Zulässig ist die Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung durch Dritte. Lit.: Schepke, J., Das Erfolgshonorar des Rechtsanwalts, 1998; Rochon, S., Die erfolgshonorierte Prozess- fmanzierung, 2003; Jaskolla, J., Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung, 2004

Rechtsanwaltsgebühr (1).




Vorheriger Fachbegriff: Erfolgshaftung | Nächster Fachbegriff: Erfolgskonten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen