Erklärungsbewusstsein

Willenserklärung.

gehört zum subjektiven Tatbestand einer Willenserklärung. Es liegt nur vor, wenn die Person, die den Erklärungstatbestand gesetzt hat, überhaupt den Willen hatte, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben, also zumindest „irgend etwas rechtlich Erhebliches“ erklären wollte. Klassisches Beispiel für das Fehlen des E.: das Heben der Arme während einer Versteigerung, um einen Freund zu grüßen, sog. „Trierer Weinversteige-rungsfall“.




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