Erledigungserklärung, übereinstimmende

Schließt sich der Beklagte — ausdrücklich oder konkludent der zunächst einseitigen Erledigungserklärung des Klägers an, endet — unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen eines erledigenden Ereignisses — die Rechtshängigkeit der Hauptsache. Dem Anschluss steht der Ablauf einer zweiwöchigen Notfrist ab Zustellung der Erledigungserklärung gleich (§ 91a Abs. 1 S. 2 ZPO). Es kann keine Entscheidung mehr
über die Hauptsache ergehen (auch nicht zur Frage, ob tatsächlich eine Erledigung der Hauptsache vorliegt). Im Verwaltungsprozess stellt das Gericht das Verfahren durch — deldaratorischen — Beschluss ein (entsprechend § 92 Abs. 3 S.1 VwGO, Klagerücknahme).
Das Gericht entscheidet von Amts wegen nur noch nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten (§ 91a Abs. 1 S.1 ZPO, § 161 Abs.2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO). Für die Kostenentscheidung kommt es in erster Linie auf den voraussichtlichen Prozessausgang an; die Grundregel der §§ 91, 92 ZPO, §§154, 155 VwG() gilt demnach auch hier. Da das Gericht lediglich den „bisherigen” Sach- und Streitstand zu berücksichtigen hat, ist die Erhebung weiterer Beweise grundsätzlich ausgeschlossen. Schwierige Rechtsfragen braucht das Gericht nicht bis ins Letzte zu klären; vielmehr genügt hier eine summarische Prüfung. Da nach dem weiten Erledigungsbegriff im Verwaltungsgerichtsverfahren die Frage, ob die Klage vorher zulässig und begründet war, keine Rolle spielt, kommt es nach § 161 Abs.2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO aber nicht nur darauf an, welcher Beteiligte ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre, sondern auch darauf, ob einer der Beteiligten die Erledigung verursacht hat.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss (§ 91 a Abs. 1 S.1 ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO). Dieser enthält grundsätzlich nur die Kostenentscheidung, u. U. daneben auch (analog §269 Abs. 3, 4 ZPO) die deklaratorische Feststellung der Unwirksamkeit bereits ergangener Entscheidungen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (ggf. i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO) und bedarf daher keines gesonderten Ausspruchs. Nach § 91 a Abs. 2 S.1 ZPO unterliegt der Beschluss der sofortigen Beschwerde, für welche allerdings der Kostenbeschwerdewert von mehr als 200 € und ein Hauptsachestreitwert von mehr als 600 € erreicht sein muss (§§ 91 a Abs. 2 S. 2, 511, 567 Abs. 2 S.1 ZPO); unstatthaft ist die Beschwerde gegen Entscheidungen des LG in Berufungssachen und des OLG (§ 567 Abs. 1 ZPO). Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist der Beschluss analog § 92 Abs. 3 S. 2 VwGO unanfechtbar.




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