Ersatzwohnraum

Im Mietrecht :

Wird einem Mieter von Wohnraum das Mietverhältnis aus berechtigten Gründen (z. B. Eigenbedarf) gekündigt, so kann sich der Mieter in der Regel auf den gesetzlichen Kündigungsschutz berufen. Nach § 574 BGB (Sozialklausel) liegt für den Mieter oder für seine Familie eine Härte in jedem Falle vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
Es stellt sich dann immer wieder in Räumungsprozessen die Frage, was unter „angemessenem Ersatzwohnraum" zu verstehen ist. Jedenfalls sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters zu prüfen. Der angemessene Ersatzwohnraum ist jedoch nicht identisch mit dem Wohnwert der bisherigen vom Mieter innegehaltenen Wohnung. Vielmehr ist es dem Mieter durchaus zuzumuten, dass er gewisse Verschlechterungen der Wohnqualität hinzunehmen hat. Die Ersatzwohnung, die der Mieter eventuell zu beziehen hat, um nicht gegen seine Ersatzraumbeschaffungspflicht zu verstoßen, hat hinsichtlich der Lage, der Größe und der Ausstattung nur bestimmten Anforderungen zu genügen, wobei die bisherigen Lebensgewohnheiten der Mieter in gewissem Umfang zu berücksichtigen sind. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass jedem Erwachsenen und jeweils zwei Kindern (bis zum 18. Lebensjahr bei gleichem Geschlecht, bis zum 8. Lebensjahr bei unterschiedlichem Geschlecht) je ein Wohn- oder Schlafraum zur Verfügung stehen muss.
Auf eine Obdachlosenunterkunft brauchen sich die Mieter nicht verweisen zu lassen. Mindestens eine gewisse menschenwürdige Unterbringung aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder muss gewährleistet sein.
Eine Härte im Sinne der Sozialklausel liegt für den Mieter dann nicht vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zwar vorhanden ist, dieser jedoch von dem Mieter nicht angenommen wird: Lehnt er den Ersatzwohnraum aus Kostengründen ab, so wird zu prüfen sein, ob der Mieter Ansprüche auf Wohngeld hat.
Weitere Stichwörter:
Alternativwohnung, Kündigungsschutz, Obdachlosenunterbringung, Räumungsfrist, Wiedereinweisung, Wohngeld




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