Europäisches Auslieferungsübereinkommen

, Abk. EuAlÜbk: Abkommen, das die Aus- und Durchlieferung (Auslieferung) eines Verfolgten oder Verurteilten im Bereich der Europäischen Union regelt. Dem Abkommen gehören fast alle Mitgliedstaaten des Europarates einschließlich der Staaten des ehemaligen Ostblockes an. Vertragspartner ist auch Israel. Das Abkommen sieht grundsätzlich vor, dass der hinreichende
Tatverdacht bei Auslieferungsersuchen nicht mehr geprüft werden darf. Fast alle Mitgliedstaaten haben von der in Art. 26 EuAlUbk eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Auslieferung aus Gründen der Fairness, Gerechtigkeit oder Verhältnismäßigkeit ablehnen zu können (die so genannten Angstklauseln). Gleichfalls ist eine Auslieferung wegen politischer Straftaten und damit zusammenhängender Delikte ausgeschlossen (Art. 3 EuAlUbk). Das Europäische Auslieferungsübereinkommen wird durch Zusatzprotokolle und Ergänzungsverträge ergänzt.




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