Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

auch EWG oder Gemeinsamer Markt; durch Vertrag von Rom 1957 von 6 westeuropäischen Ländern gegründete überstaatliche Gemeinschaft, deren Aufgabe es ist, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine größere Stabilität, eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den Staaten der EWG zu fördern. Mittel dazu sind u.a. Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen, Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs, Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr und eine gemeinsame Landwirtschafts- und Verkehrspolitik. Die EWG ist die wichtigste innerhalb der Europäischen Gemeinschaften (vgl. dort).

(EWG), gegründet mit Vertrag von Frankreich, Italien, Belgien, Luxemburg, den Niederlanden und der BRD, sog. Römische Verträge. Aufgabe der Gemeinschaft ist, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine grössere Stabilität, eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind (Art.
2 EWG-Vertrag). Hierzu ist vorgesehen: die Bildung einer Zollunion, Koordinierung der Wirtschaftspolitik, gemeinsame Verkehrs- und Landwirtschaftspolitik (Marktordnung), Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Assoziierung überseeischer Länder (Art. 3). Organe sind der Europäische Ministerrat, die Europäische Kommission, der Europäische Gerichtshof und das Europäische Parlament. Montan-Union.

(25. 3. 1957) Europäische Gemeinschaften

, Abk. EWG: wichtigste der drei Europäischen Gemeinschaften; durch die Römischen Verträge vom 25.3. 1957 zwischen Deutschland, Frankreich, Italien und den Beneluxstaaten begründet; 1993 Umbenennung in Europäische Gemeinschaft (EG). Der Vertrag war von Beginn an als offener Vertrag nicht sektoral begrenzt, sondern auf eine gesamtwirtschaftliche Integration angelegt. Mit zunehmender Integration ist dieser Vertrag um neue Felder der Zusammenarbeit ausgeweitet worden. Schwerpunkte waren zunächst die gemeinsame Agrar-, Verkehrs- und Handelspolitik. Für sie wurden die Grundfreiheiten garantiert.




Vorheriger Fachbegriff: Europäische Wirtschafts- und Währungsunion | Nächster Fachbegriff: Europäische Zentralbank


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen