Europäischer Rat

(Art. 202 ff. EGV) ist die aus dem Rat jeder der drei Europäischen Gemeinschaften hervorgehende, 1972 beschlossene Vorstufe des Ministerrats der Europäischen Union bzw. des Rats der Europäischen Union.

maßgebliches Organ der Europäischen Union bestehend aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten und dem Präsidenten der Europäischen Kommission (Europäische Kommission; als besonderes Leitungsorgan der EU gibt er gem. Art. 4 Abs. 1 EU-Vertrag der Europäischen Union (Europäische Union) die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt dafür die allgemeinen politischen Zielvorstellungen fest; zugleich nimmt er Einfluss auf die Politik der Europäischen Gemeinschaften (Europäische Gemeinschaften). Die Stimmengewichtung im Rat ist:
— Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien je 29,
— Spanien, Polen je 27,
— Rumänien 14,
— Niederlande 13,
— Belgien, Griechenland, Portugal, Tschechische Republik, Ungarn je 12,
— Österreich, Schweden, Bulgarien je 10,
— Dänemark, Finnland, Irland, Litauen, Slowakei je 7,
— Luxemburg, Zypern, Estland, Lettland, Slowenien je 4,
— Malta 3.

1.
Der E.R. - nicht zu verwechseln mit dem Rat der EU oder kurz Rat - ist protokollarisch nach dem Europäischen Parlament das wichtigste und faktisch das mächtigste Organ der Europäischen Union (EU; s. a. EU-Vertrag). Der E.R. wird zwar grundsätzlich nicht gesetzgeberisch (Europäische Gesetzgebung; Europäisches Recht) tätig, definiert aber die politischen Zielsetzungen der EU (Art. 15 I EUV). Im vereinfachten Änderungsverfahren kann er im Zusammenwirken mit Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten die Verträge und damit das Primärrecht ändern (Art. 48 VI und VII EUV). Der E.R. nominiert den Präsidenten der Europäischen Kommission (Art. 17 V II EUV). Der E.R. ernennt die Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (Art. 283 II EUV) und des Hohen Vertreters der EU für Außen und Sicherheitspolitik (Art. 18 I EUV). Im Übrigen fasst der E.R. Beschlüsse z. B. im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP; Art. 24 I EUV). Der Rat der EU hat im Vergleich zum E.R. eher ausführende Aufgaben.

2.
Der E.R. setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten der Europäischen Kommission sowie dem Präsidenten des E.R. zusammen. Letzterer wird vom E.R. für eine Amtszeit von 21/2 Jahren gewählt (Art. 15 V und VI EUV). Aufgabe des Präsidenten des E.R. ist es, den E.R. zu führen und im Bereich der GASP die EU nach Außen zu vertreten. Der Präsident des E.R. tritt an die Stelle der bislang im 6monatigen Turnus wechselnden Ratspräsidentschaft.

3.
Grundsätzlich entscheidet der E.R. im Konsensverfahren (Art. 15 IV EUV); im förmlichen Beschlussverfahren ist Beschlussfassung einstimmig (Art. 31 I und 48 VI EUV, 86 IV AEUV), mit qualifizierter Mehrheit (Art. 18 I EUV) oder mit einfacher Mehrheit (Art. 48 III EUV) vorgesehen. Die Präsidenten von Kommission und E.R. sind bei Abstimmungen nicht stimmberechtigt, was den Charakter des E.R. als Organ der Mitgliedstaaten unterstreicht. Für die Berechnung der Mehrheiten gelten die Vorschriften für den Rat der EU entsprechend (Art. 235 I AEUV).




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