Europäischer Wirtschaftsraum

(Abk.: EWR)
Vom 1. 1. 1993 Zusammenschluß von Europäischen Gemeinschaften (EG) und EFTA zu einem einheitlichen Wirtschaftsgebiet.

(EWR) ist der in Verhandlungen (2.5. 1992) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten angestrebte einheitliche Wirtschaftsraum, der am 1.1. 1994 mit Österreich, Schweden, Finnland (bis 31. 12. 1994), Liechtenstein (1.5. 1995), Norwegen und Island einerseits sowie den (12 bzw. 15 bzw. 25 bzw. 27) Mitgliedstaaten der Europäischen Union andererseits in Kraft trat. Europäische Union Lit.: Streit, A., Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, NJW 1994, 555; Müller-Graff, P, EEA-EU-relations, 1999

Der Vertrag über den E. W. enthält eine Art Assoziierung der EFTA - außer der Schweiz - mit der Europäischen Gemeinschaft. Er wurde am 2. 5. 1992 in Porto unterzeichnet und am 1. 1. 1994 in Kraft getreten (BGBl. 1993 II 266, 1294). Inhaltlich sieht die Vereinbarung eine weitgehende Eingliederung der EFTA in die EG vor, dies allerdings bei beschränkten Mitwirkungsbefugnissen („decision shaping“). Die Grundfreiheiten des EGV, also Freiheit des Warenverkehrs, der Dienstleistungen, der Niederlassung und die Arbeitnehmerfreizügigkeit werden gegenseitig übernommen. Der E. W. ist seit dem Beitritt der Mitglieder Österreich, Finnland und Schweden zur EU praktisch nur noch von geringer Bedeutung. Das Abkommen über den E. W. gilt nur noch im Verhältnis der EU zu Island, Norwegen und - nach der Modifikation des Zollvertrages mit der Schweiz - Liechtenstein. S. a. EFTA-Gerichtshof, EFTA-Überwachungsbehörde.




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