EWIV

Abk. für europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (www.ewiv.eu). Die EWIV ist die erste eigenständige Gesellschaftsform europäischen Rechts. Diese Gesellschaftsform soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtern und damit den Binnenmarkt fördern.
Rechtsgrundlage ist in erster Linie die EWG-Verordnung Nr. 2137/85 vom 25. 7. 1985, gern. deren Art.2 Abs. 1 subsidiär innerstaatliches Recht gilt. In Deutschland ist das EWIV-Ausführungsgesetz erlassen worden (BGBl. 1988 I, S.514). § 1 des EWIV-Ausführungsgesetzes verweist auf die subsidiäre Geltung des Rechts der OHG (§§ 105 ff. HGB).
Nach Art. 34 EWIV-VO ist der Zweck der Gesellschaft auf eine Hilfstätigkeit beschränkt. Die EWIV darf wirtschaftliche Zwecke nicht selbst verfolgen und Gewinne für sich selbst erzielen. Sie ist darauf beschränkt, die wirtschaftlichen Zwecke der Mitglieder zu fördern.

(Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) ist eine supranationale Gesellschaftsform, der im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft einzelne Unternehmensfunktionen (z. B. Vertrieb, Forschung) übertragen werden können. Subsidiär gelten für die BRep. die Vorschriften über die Offene Handelsgesellschaft (G v. 14. 4. 1988, BGBl. I 514).




Vorheriger Fachbegriff: Ewigkeitsklausel | Nächster Fachbegriff: Ex ante


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen