Exklusivlizenz

Einen Postzwang im Sinne eines umfassenden Postmonopols gibt es seit der Postreform nicht mehr. Bis zum 31. 12. 2005 hatte die Deutsche Post AG nach § 51 PostG a. F. jedoch das ausschließliche Recht, Briefsendungen bis 100 Gramm gewerbsmäßig zu befördern. Diese E. wurde bis zum 31. 12. 2007 für Briefsendungen und andere Kataloge, deren Einzelgewicht bis 50 Gramm und deren Einzelpreis weniger als das Zweieinhalbfache des Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse betrug, verlängert (§ 51 n. F.). Im Gegenzug war die Deutsche Post AG bis zum Ende der E. zur Erbringung der Universaldienstleistungen verpflichtet (§ 52 PostG).




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