Fahrzeugführer

ist, wer die tatsächliche Herrschaft über das Fahrzeug ausübt. F. im rechtl. Sinn ist schon jeder, der das Trieb- u. Fahrwerk eines Fahrzeugs bedient, wodurch eine Fahrt eingeleitet werden soll, z. B. Lösen der Bremse, bei Kfz.en Einschieben des Zündschlüssels, Anlassen des Motors, Einlegen des Gangs. F. ist auch, wer z. B. ein Kfz unter Ausnutzung der Schwerkraft über eine Gefällstrecke ohne Motorkraft lenkt. F. ist für den ordnungsgemässen Zustand des Fahrzeugs verantwortlich. auch Fahrlehrer.

derjenige, der beim Betrieb die tatsächliche Herrschaft über das Fahrzeug ausübt. Er ist für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs und die Einhaltung der Verkehrsvorschriften verantwortlich. Für Kraftfahrzeuge benötigt er eine jeweilige Fahrerlaubnis für das entsprechende Kfz. Für Schäden, die er Dritten beim Betrieb eines Kfz zufügt, haftet er diesen gern. § 18 StVG auf Ersatz des Schadens, soweit er den Eintritt des Schadens schuldhaft herbeigeführt hat.




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