Faksimile

(lat. "mach ähnlich"), durch Stempel oder sonst mechanisch angebrachte Schriftzüge. Ein
F. Stempel kann die Unterschrift i. d. R. nicht ersetzen, wenn Schriftform vorgeschrieben oder vereinbart ist, weil er jedermann zur Verfügung stehen kann und somit nicht beweist, dass das Schriftstück mit Willen des angeblichen Ausstellers in den Verkehr gelangt ist.

([lat.] fac simile mach’ ähnlich) ist die künstliche Wiedergabe einer Vorlage. Das F. einer Unterschrift ist grundsätzlich keine Unterschrift im Sinne von § 126 BGB. Es genügt jedoch für die Unterzeichnung einer Inhaberschuldverschreibung (§ 793 II 2 BGB).

Form (1 a).




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