Feiertagszuschlag

ist der Zuschlag zum normalen Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer dafür erhält, dass er an einem gesetzlichen Feiertag auf Grund des Arbeitsverhältnisses Arbeit leistet. Der F. wird i. d. R. auf Grund eines Tarifvertrags oder einer Einzelvereinbarung bezahlt; er entspricht dem Zuschlag für Sonntagsarbeit. Der F. ist pfändbares Arbeitseinkommen (Lohnpfändung) und fällt nicht unter § 850 a Nr. 1 ZPO (teilweise Pfändbarkeit von Mehrarbeitslohn). Der Zuschlag kann ebenso wie der Sonntags- und Nachtarbeitszuschlag steuerfrei sein (siehe auch R 30 LStR). Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem F. stehen, können nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 3 c EStG). Ab 2004 wird für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge auf einen Grundlohn abgestellt, der höchstens 50 EUR pro Stunde betragen darf. Dies entspricht einem monatlichen Arbeitslohn von ca. 8000 EUR. Ab 1. 1. 2006 besteht ab 25 EUR Stundenlohn sozialversicherungspflicht für F.




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