Flaschenpfand

In Zeiten der Materialknappheit stellt der vom Kunden gezahlte "Einsatz" ein echtes Pfand dar, das den Anspruch des Händlers auf Rückgabe der Verpackung (Flasche, Kiste usw.) sichern soll. Gewöhnlich liegt aber ein Mitverkauf der Flasche usw. vor, verbunden mit der Vereinbarung, sie um den gleichen Betrag zurückzukaufen.

Die rechtliche Einordnung des sog. Flaschenpfandes ist umstritten. Soweit es um Einheitsflaschen geht, hat der Lieferant regelmäßig kein Interesse an der Rückgabe der konkreten Sachen, während der Abnehmer davon ausgeht, frei über die Flaschen verfiigen und sie ggf. auch einem anderen Lieferanten zurückbringen zu können. Ist dieses „Pfand” kostendeckend ausgestaltet, handelt es sich nach h.M. um einen Verkauf der Flaschen mit der Abrede, dass der Käufer Rückkauf dieser oder gleichwertiger Flaschen verlangen kann. Liegen hingegen atypische Flaschen (z. B. mit firmenindividuellen Merkmalen) vor, ist die Überlassung entweder Miete oder — da zumeist unentgeltlich — Leihe. Jedenfalls verliert der Lieferant durch Überlassung der Flaschen an den Handel und Weiterverkauf an den Endverbraucher nicht das Eigentum an den Flaschen. Der dafür „zur Sicherheit” hingegebene Geldbetrag, das „Pfand”, geht jedoch in das Eigentum des Lieferanten über, sodass es als „irreguläres Pfand” bezeichnet wird. Werden die Flaschen zurückgewährt, sodass der gesicherte Rückgabeanspruch erlischt, kann der Empfänger den Geldbetrag zurückverlangen. Wird der Rückgabeanspruch nicht erfüllt, verwirkt der Empfänger eine Vertragsstrafe in Höhe des „Pfandes”, sodass der Lieferant den Geldbetrag behalten kann.
Das Flaschenpfand ist damit kein beschränkt-dingliches Sicherungsrecht, wie das Pfandrecht i. S. d. §§ 1204 ff. BGB (Pfandrecht, vertragliches).

Kauf (2); Abfälle; Getränkeverpackungen; Verpackungsverordnung.




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