Formularvertrag

Mietverträge über Wohnungen z. B. bedürfen an sich keiner Form, werden jedoch sehr häufig unter Verwendung von Formularen, insbes. des Einheitsmietvertrages, abgeschlossen. Auch im Bereich des übrigen modernen Wirtschaftslebens spielt der F. eine grosse Rolle. Einzelunternehmen und Wirtschaftsverbände stellen formularmässige Vertragsbedingungen auf, die den Inhalt aller künftig von ihnen oder ihren angeschlossenen Unternehmen zu schliessenden Einzelverträge weitgehend im voraus festlegen (Typenvertrag). Beispiel: -«Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen. Bei der Auslegung der F.e sind die allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung anzuwenden. Sind in einem
E. mehrere Lücken handschriftlich ausgefüllt, so hat er die Vermutung der Vollständigkeit für sich. Beweis über abweichende mündliche Vereinbarungen kann i.d.R. nicht angetreten werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Im Mietrecht:

Meistens verwenden Vermieter und Mieter für die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum aus Vereinfachungsgründen einen sog. „Formularvertrag". Dabei ist zu beobachten, dass die verschiedenen im Rechtsverkehr verwendeten Formularverträge inhaltlich erheblich voneinander abweichen können. Es passiert immer wieder, dass die in Formularverträgen verwendeten Klauseln gegen zwingende gesetzliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verstoßen oder mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Einklang zu bringen sind. Die letztgenannten Normen sind mit ihren gesamten Bestimmungen gerade auf Formularverträge anzuwenden, die häufig von örtlichen Verlagen verlegt, gedruckt und herausgegeben werden.
Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist seit 1.1.2002 nicht mehr in einem besonderen Gesetz geregelt, sondern in das BGB integriert worden; inhaltlich nunmehr zu finden in § 305 ff. BGB.
Das Recht über die allgemeinen Geschäftsbedingungen versucht den Rechtsunkundigen zu schützen. Normalerweise kann der Rechtsunkundige nicht erkennen, in welchem Umfang die ausgewogene gesetzliche Rechtslage durch einen Formularvertrag zugunsten oder zuungunsten des Mieters oder Vermieters umgestaltet wird. Teilweise werden in den Formularverträgen gesetzliche Vorschriften im Wortlaut wiedergegeben, andere Vorschriften weichen bewusst vom Wortlaut des Gesetzes ab.
Häufige Änderungen in Formularverträgen sind bei der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und bei der Regelung der Rückgabe der Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses festzustellen.
Nach den Vorschriften des BGB sind die Schönheitsreparaturen vom Vermieter auszuführen, und der Mieter darf die Wohnung in einem solchen Zustand zurückgeben, der einer normalen Abnutzung entspricht. Diese gesetzliche Regelung wird häufig dahin gehend geändert, dass der Mieter diese Verpflichtung des Vermieters vertraglich übernimmt. Das Mietrechtsreformgesetz hat daran nichts geändert.
Bekanntermaßen ist jedoch nach den allgemein im Umlauf befindlichen Formularverträgen die Miete spätestens am dritten Werktag eines Monats fällig (dies entspricht seit 1.9.2001 auch der gesetzlichen Lage, § 556b BGB) und die Schönheitsreparaturen werden in fast allen Fällen dem Mieter auferlegt; es gibt kaum noch Mietverträge, die den Vermieter mit den Schönheitsreparaturen belasten. Außerdem hat in nahezu allen neu begründeten Mietverhältnissen der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses und vor Rückgabe der Wohnung die Mietwohnung vollständig und umfassend zu renovieren.
Vorsicht ist bei den Formularverträgen geboten, wenn es um die Regelung der Nebenkosten (Betriebskosten) geht. Werden in der Nebenkostenregelung im Formularvertrag mehrdeutige Begriffe verwendet, so geht in der Regel die Mehrdeutigkeit zu Lasten des Formularverwenders. Unter den Begriff der Wasserkosten fallen beispielsweise nur die Kosten der Wasserversorgung, jedoch nicht die Kosten der Entwässerung (Abwasserbeseitigung). Diese sind meistens erheblich höher. Von den Vertragsparteien, die einen Formularvertrag verwenden wollen, ist daher darauf zu achten, dass beide das Gleiche meinen und dass zwischen den Parteien Klarheit herrscht, was gewollt ist. Der Vermieter setzt sich der Gefahr aus, wenn eine Bestimmung unklar ist, dass die gesamte Bestimmung in dem Formularvertrag als unwirksam angesehen wird. An deren Stelle tritt dann die gesetzliche Regelung.
Weitere Stichwörter:
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Mustermietvertrag

Vertrag (2), Allgemeine Geschäftsbedingungen.

sind für eine Vielzahl von Verwendungsfällen vorformulierte schriftliche Vertragstexte, die nur in einzelnen Punkten (Namen der Vertragsparteien, genaue Bezeichnung des Vertragsgegenstandes, Höhe der Vergütung u.ä.) der Ausfüllung durch individuelle Abrede bedürfen. Ein typischer F. ist z.B. das Mietvertragsformular des Haus- u. Grundbesitzervereins. F. sind Allgemeine Geschäftsbedingungen u. unterliegen daher den für diese geltenden Einschränkungen.




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