Frachtgeschäft

Transportgeschäft, das auf die Beförderung von Gütern i. Gegensatz zur Personenbeförderung gerichtet ist; F. liegt vor, wenn ein Frachtführer die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern unternimmt (§ 425 HGB); F. unterliegt den Regeln des Frachtvertrages; Luftfrachtgeschäft.

Geschäft, das die entgeltliche Beförderung von Gütern durch einen Frachtführer zum Gegenstand hat (§§ 407-452 d HGB; Frachtvertrag).

Frachtvertrag, Frachtführer.




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