Gegenwärtig

ist ein die zeitlich-räumliche Anwesenheit betreffendes Merkmal. Ein Angriff (§§ 32 StGB, 227 BGB) ist g. vom Augenblick seines unmittelbaren Bevorstehens bis zu seinem vollständigen Abschluss (z.B. ist der Angriff noch g., wenn der mit der Beute flüchtende Dieb verfolgt wird). Gegenüber dem gegenwärtigen Angriff ist die Abwehrhandlung rechtmäßig. Lit.: Kühl, K., Die Beendigung des vorsätzlichen Begehungsdeliktes, 1974




Vorheriger Fachbegriff: Gegenvorstellungen | Nächster Fachbegriff: gegenwärtige Gefahr


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen