Gegenzeichnung

Häufig muss eine Erklärung einer Gesellschaft (z.B. einer Bank), um rechtsverbindlich zu sein, von zwei vertretungsberechtigten (zeichnungsberechtigten) Personen unterschrieben sein. Intern trägt meistens derjenige die Verantwortung, der als erster unterschreibt. Für die zweite Unterschrift hat sich der Ausdruck G. eingebürgert.

(Kontrasignatur) ist die Unterschrift eines zweiten Menschen nach der Unterschrift eines zu einer Handlung in erster Linie zuständigen Menschen. Die G. dient der Kontrolle. Im Verfassungsrecht bedürfen Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten zu ihrer Gültigkeit der G. durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister (§ 58 GG). Lit.: Biehl, H., Die Gegenzeichnung, 1971; Weber, C., Das Gegenzeichnungsrecht, 1997

die Billigung von Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister (Art.58 GG). Die Gegenzeichnung soll eine eigene Politik des Bundespräsidenten verhindern und verlagert die politische Verantwortung auf das gegenzeichnende Mitglied der Bundesregierung.
Deshalb ist z. B. verwaltungsrechtlich der gegenzeichnende Minister zusammen mit dem Bundespräsidenten als erlassende Behörde anzusehen (z. B. bei beamtenrechtlichen Maßnahmen).
Fehlt die Gegenzeichnung, so ist die Maßnahme des Bundespräsidenten unwirksam. Gesetzgebungsverfahren

Ausfertigung von Gesetzen.




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