Geliebte

Zuwendungen eines verheirateten Mannes an seine Geliebte (auch durch Testament) verstossen gegen die guten Sitten und sind unwirksam, wenn sie zur Förderung oder zur Fortsetzung des ehebrecherischen Verhältnisses anreizen sollen oder als Belohnung für die Hingabe erfolgen. Anders dagegen, wenn die Entlohnung von Diensten (langjährige Haushälterin) oder eine Entschädigung für Nachteile im Vordergrund stehen. Ehestörung.




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